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  -> Grundlagen -> Sachsen-Anhalt -> Runderlass zum Betrieb des Abschiebelagers Halberstadt (2001)

 

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Innenministerium Sachsen-Anhalt, 20.11.2001

Runderlass 42.3-12230 zum Betrieb des Abschiebelagers Halberstadt

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Ministerium des Inneren des Landes Sachsen-Anhalt
Postfach 3560 39010 Magdeburg

Regierungspräsidien - Verteiler 2.3
kreisfreie Städte - Verteiler 2.4
Landkreise - Verteiler 2.5


Zentrale Anlaufstelle
für Asylbewerber (ZASt)
Zentrale Abschiebungsstelle (ZAbSt)

SACHSEN-ANHALT
Ministerium des Inneren

Halberstädter Str. 2 /
am "Platz des 17. Juni"
39112 Magdeburg
TEL: (0391) 5 67 01
FAX: (0391) 5 67 52 90
email: poststelle@mi.lsa-net.de

Landeszentralbank (LZB) Dessau
BLZ 805 000 00
KTO 805 015 00


Bearbeitet von: Herrn Fuchs TEL: (0391) 5 67 54 13

Magdeburg, 20. Nov. 2001

 

Zentrale Unterbringung von Ausländern in der Gemeinschaftsunterkunft der ZASt (GU-ZASt) bei Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Pass-Ersatz-Beschaffung

Bezug: a)
RdErl. vom 10. März 1995, Az.: 42.23-12235
(Einrichtung der GU-ZASt)
b) RdErl. vom 21. September 1998, Az.: 42.22-12235
(betr. Änderungsgesetz zum Asylbewerberleistungsgesetz)

1. Allgemeines

1.1 Die Zahl ausreisepflichtiger Ausländer, die bei der Beschaffung von Pass-Ersatz-Papieren ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, ist erheblich angestiegen. Durch die Verweigerungshaltung können aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden. Dies erfüllt den Tatbestand des § 1 a Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 26. August 1998 - AsylbLG - (BGBl. I S. 2505). Als Rechtsfolge erhalten Geduldete und ihre Familienangehörigen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. Ich verweise insoweit auch auf den Bezugserlass zu b).

1.2 Die Anspruchseinschränkung soll in der Regel zur Gewährung von Sachleistungen führen. Diese Voraussetzungen sind nur in der Landeseinrichtung GU-ZASt gegeben (Nr. 1.3 des Bezugserlasses zu b). Daher werden dort im Rahmen eines Modellvorhabens, zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2002, 100 ledige männliche Personen, die sich beharrlich weigern, an der Pass-Ersatz-Beschaffung mitzuwirken, untergebracht. Aus Gründen der Sozialverträglichkeit werden Straftäter und Verdächtige schwerwiegender Delikte, insbesondere Rauschgift- und Eigentumsdelikte, sowie zu Gewalttätigkeiten neigende Ausländer von der Unterbringung in der GU-ZASt ausgenommen. Die örtlich zuständige Polizeidienststelle ist dabei zu beteiligen.

Ausgenommen werden vorerst auch ausreisepflichtige Ausländer aus folgenden Herkunftsländern, in die gegenwärtig aus tatsächlichen Gründen Abschiebungen ausscheiden:

  • Afghanistan
  • Irak
  • Somalia
  • Tadschikistan
  • Sierra Leone

1.3 Die vorgesehene Unterbringung in der Landeseinrichtung GU-ZASt ist ein Angebot des Landes an die Landkreise und kreisfreien Städte zur Durchsetzung und Beschleunigung der Pass-Ersatz-Beschaffung.

1.4 Durch die zentrale Unterbringung soll das Verfahren zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit der bei der Beschaffung von Heimreisepapieren nicht mitwirkenden Ausländer verbessert werden. Die hierfür erforderlichen Kantaktaufnahmen der ZAbSt mit den betroffenen Ausländern für die Pass-Ersatz-Beschaffung werden aufgrund der räumlichen Nähe zur GU-ZASt intensiviert. Hinzu kommt, dass die Betroffenen durch das vorhandene Betreuungspersonal der ZASt gründlicher und kontinuierlicher betreut werden können, als bei einer dezentralen Unterbringung in kommunalen Unterkünften.

Die Einzelheiten und Koordinierung der Betreuung und Befragung sind zwischen dem Leiter der ZASt und der ZAbSt abzusprechen.

Die zu erwartende Beschleunigung der Beschaffung von Pass-Ersatz-Papieren dürfte zu finanziellen Einsparungen bei den Landkreisen und kreisfreien Städten führen. Die zentrale Unterbringung des betroffenen Personenkreises soll auch zur Vermeidung von Abschiebungshaft beitragen.

Die mit der zentralen Unterbringung in der GU-ZASt verbundene Zielsetzung wird als Alternative im Aufenthaltsbeendigungsverfahren angesehen, da die ausreisepflichtigen Ausländer mit dem bisherigen Verfahren nicht zur Ausreise gebracht werden konnten bzw. eine Rückführung mit z. T. unverhältnismäßig langen Abschiebungshaftzeiten verbunden war.

Auch das beabsichtige Zuwanderungsgesetz sieht zur Beschleunigung der Ausreise derartige Einrichtungen vor (§ 61 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz-Entwurf).

2. Verfahren

2.1 Die Aufteilung der 100 Plätze in der GU-ZASt richtet sich nach der Zahl der geduldeten ehemaligen Asylbewerber lt. der jeweils letzten Soll-Ist-Statistik. Dies ergibt nach der Soll-Ist-Statistik zum 30. Juni 2001 (übersandt mit RdErl. vom 12. September 2001 Az.: 42.321-12235) für die Regierungsbezirke folgende Aufteilung:

  • Regierungsbezirk Magdeburg 44 Plätze
  • Regierungsbezirk Halle 35 Plätze
  • Regierungsbezirk Dessau 21 Plätze.

2.2 Die Ausländerbehörde übersendet dem Regierungspräsidium die Ausländerakte zusammen mit den Angaben der für die Unterbringung in der GU-ZASt nach Nr. 1.2 vorgesehenen Personen. Das Regierungspräsidium prüft die Angaben und setzt die anteilmäßige Vergabe der Plätze für die jeweiligen Ausländerbehörden seines Bezirkes fest. Bei Nichtinanspruchnahme von Plätzen durch einzelne Ausländerbehörden erhöht sich das Platzangebot bei anderen Ausländerbehörden entsprechend. Gegebenenfalls sind picht benötigte Plätze anderen Regierungspräsidien abzutreten.

Sobald das Regierungspräsidium der Ausländerbehörde die Anzahl der ihr zur Verfügung stehenden Plätze in der GU-ZASt mitgeteilt hat, setzt sie sich mit der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber in Halberstadt (ZASt) in Verbindung. Bei Bestätigung der freien Plätze ist dem Betroffenen zur beabsichtigten Maßnahme Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§ 28 Abs. 1 VwVfG). Die Anhörungsfrist sollte eine Woche nicht überschreiten.

2.3 Durch Auflage verfügt die Ausländerbehörde (Nr. 2.7) als künftige Unterkunft die GU-ZASt sowie eine räumliche Aufenthaltsbeschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde Halberstadt (§ 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG). Auf das Erfordernis der Schriftform nach § 66 AuslG weise ich hin. Die Maßnahme liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse (Nr. 1.1). Die sofortige Vollziehung ist daher gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anzuordnen.

Dem Ausländer ist aufzugeben, sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (innerhalb von drei Tagen) bei der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber in Halberstadt, Friedrich-List-Straße 1a, einzufinden. Der Ausländer ist auch auf die sich durch die verfügte räumliche Beschränkung ergebene Verlassenspflicht nach § 36 AuslG und auf die bußgeldbewehrte Zuwiderhandlung gegen die vollziehbare Auflage nach § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG (§ 93 Abs. 3 Nr. 1 AuslG) hinzuweisen.

2.4 Eine Durchschrift der schriftlichen Verfügung (s. Nr. 2.3) übersendet die Ausländerbehörde der ZASt und in den Fällen nach Nr. 3.1 dem Regierungspräsidium Magdeburg. Die Leistungsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt (Nr. 2.7) erhält von ihrer Ausländerbehörde ebenfalls eine entsprechende Ausfertigung.

2.5 Die ZASt informiert die ZAbSt bei Eintreffen und die zuständige Ausländerbehörde bei Nichteintreffen des Ausländers. In diesem Fall prüft und ergreift die Ausländerbehörde (Nr. 2.7) Maßnahmen zur Durchsetzung der räumlichen Beschränkung (§ 59 AsylVfG; § 36 i. V. m. § 63 Abs. 6 AuslG). Hat sich der Ausländer der Maßnahme entzogen ("untergetaucht'), ist er durch die Ausländerbehörde zur Festnahme auszuschreiben. Einen nicht besetzten Platz vergibt die ZASt wieder spätestens nach drei Tagen. Entsprechend ist bei einem nach Satz 3 frei gewordenen Platz zu verfahren.

2.6 Der Aufenthalt in der GU-ZASt ist zu beenden bei Auffälligkeiten im Sinne Nr. 1.2, bei nachträglicher Feststellung tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung in das Herkunftsland (durch die ZAbSt) im Sinne Nr. 1.3.

2.7 Mit der Unterbringung in der GU-ZASt ist keine Änderung der Zuständigkeit der Ausländerbehörde (vgl. BVerwGE 69, 295/298 ff.; Urteil vom 5. Juni 1984- InfAusIR 1984, 239, NVwZ 1984, 799 -; BayVGH, Beschluss vom 12. Juli 2000 - BayVBl. Heft 14/2001, 439 -) und der Leistungsbehörde (§ 10a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG) verbunden. Entsprechendes gilt für die Polizeidienststelle, wenn sie - wie bisher - im Wege der Amts- und Vollzugshilfe für die zuständige Ausländerbehörde tätig wird.

3. Kosten

3.1 Innerhalb des Erstattungszeitraumes nach dem Aufnahmegesetz:

3.1.1 Sämtliche durch die Unterbringung in der GU-ZASt entstehenden Kosten werden unmittelbar durch das Land getragen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 AufnG).

3.1.2 Die Kosten für die Inanspruchnahme ärztlicher und sonstiger Leistungen rechnet der Landkreis Halberstadt unmittelbar mit dem Regierungspräsidium Magdeburg ab.

3.1.3 Die Zahlung eines Taschengeldes (Geldbetrag gem. § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG) entfällt, da es sich bei dieser Leistung um keine unabweisbar gebotene handelt (vgl. auch Nr. 1.2.3 Bezugserlass b).

3.1.4 Die Leistungsbehörde (Nr. 2.7) übersendet dem Regierungspräsidium Magdeburg bei den Personen, die in der GU-ZASt Aufnahme finden, die erstattungsbegründenden Unterlagen, aus denen der Beginn der Erstattungsfrist hervorgeht (§ 2 Abs. 2 AufnG).

3.2 Außerhalb des Erstattungszeitraumes nach dem Aufnahmegesetz:

3.2.1 Vor Aufnahme in der GU-ZASt schließt die Leistungsbehörde (Nr. 2.7) eine Kostenübernahme-Vereinbarung mit der Leistungsbehörde des Landkreises Halberstadt sowie der ZASt ab. Gegenstand der Vereinbarung mit der ZASt ist die Übernahme der Kosten durch die Leistungsbehörde für die Unterbringung und Verpflegung sowie etwaiger sonstiger durch die ZASt gewährten Leistungen, mit der Leistungsbehörde des Landkreises Halberstadt für Bekleidungshilfe und Leistungen nach § 6 AsylbLG.

3.2.2 Die ZASt rechnet unmittelbar mit den Leistungsbehörden (der Landkreise/kreisfreien Städte) ab.

3.2.3 Die Leistungsbehörde des Landkreises Halberstadt übersendet den Leistungsbehörden (der Landkreise/kreisfreien Städte) eine Aufstellung lt. Abrechnungsbogen über seine monatlich gewährten Leistungen. Die verauslagten Kosten werden dem Landkreis Halberstadt unmittelbar von der jeweils für den Leistungsempfänger zuständigen Leistungsbehörde erstattet (§ 9 Abs. 3 AsylbLG i. V. m. §§ 102 - 114 SGB X).

3.2.4 Für die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen stellt die zuständige Leistungsbehörde (Nr. 2.7) der Leistungsbehörde des Landkreises Halberstadt Blanko-Krankenscheine zur Verfügung, aus denen für den behandelnden Arzt ersichtlich ist, dass die Krankenhilfeleistungen von ihr gewährt werden und mit ihr direkt abzurechnen sind. Zur Sicherstellung der Krankenhilfe kann die zuständige Leistungsbehörde mit der Leistungsbehörde des Landkreises Halberstadt auch eine andere verfahrensrechtliche Regelung vereinbaren.

3.2.5 Nr. 3.1.3 (Versagung eines Taschengeldes) gilt entsprechend.

4. Zum Ausgleich des Mehraufwandes bei der ZASt und dem Landkreis Halberstadt richtet sich die Aufnahme in der GU-ZASt ausschließlich nach diesem Erlass. Die Anwendung des Bezugserlasses zu a) wird für die Dauer des Modellvorhabens ausgesetzt.

5. Verfahrensbeginn

Nach diesem Erlass ist ab 1. Januar 2002 zu verfahren.

6. Erfahrungsbericht

Von den Regierungsbezirken erbitte ich, jeweils vierteljährlich, erstmals zum 1. April 2002, einen Erfahrungsbericht.

 

Im Auftrag

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