Innenministerium Sachsen-Anhalt, 20.11.2001
Runderlass 42.3-12230 zum Betrieb des Abschiebelagers
Halberstadt
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Ministerium des Inneren des Landes Sachsen-Anhalt
Postfach 3560 39010 Magdeburg
Regierungspräsidien - Verteiler 2.3
kreisfreie Städte - Verteiler 2.4
Landkreise - Verteiler 2.5
Zentrale Anlaufstelle
für Asylbewerber (ZASt)
Zentrale Abschiebungsstelle (ZAbSt)
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SACHSEN-ANHALT
Ministerium des Inneren
Halberstädter Str. 2 /
am "Platz des 17. Juni"
39112 Magdeburg
TEL: (0391) 5 67 01
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BLZ 805 000 00
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Bearbeitet von: Herrn Fuchs TEL: (0391) 5 67
54 13
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Magdeburg, 20. Nov. 2001 |
Zentrale Unterbringung von Ausländern in der Gemeinschaftsunterkunft
der ZASt (GU-ZASt) bei Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Pass-Ersatz-Beschaffung
| Bezug: |
a)
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RdErl. vom 10. März 1995, Az.: 42.23-12235
(Einrichtung der GU-ZASt) |
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b) |
RdErl. vom 21. September 1998, Az.: 42.22-12235
(betr. Änderungsgesetz zum Asylbewerberleistungsgesetz) |
1. Allgemeines
1.1 Die Zahl ausreisepflichtiger Ausländer, die bei der Beschaffung
von Pass-Ersatz-Papieren ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, ist erheblich
angestiegen. Durch die Verweigerungshaltung können aufenthaltsbeendende
Maßnahmen nicht vollzogen werden. Dies erfüllt den Tatbestand des
§ 1 a Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
vom 26. August 1998 - AsylbLG - (BGBl. I S. 2505). Als Rechtsfolge erhalten
Geduldete und ihre Familienangehörigen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist.
Ich verweise insoweit auch auf den Bezugserlass zu b).
1.2 Die Anspruchseinschränkung soll in der Regel zur Gewährung
von Sachleistungen führen. Diese Voraussetzungen sind nur in der Landeseinrichtung
GU-ZASt gegeben (Nr. 1.3 des Bezugserlasses zu b). Daher werden dort im Rahmen
eines Modellvorhabens, zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2002, 100
ledige männliche Personen, die sich beharrlich weigern, an der Pass-Ersatz-Beschaffung
mitzuwirken, untergebracht. Aus Gründen der Sozialverträglichkeit
werden Straftäter und Verdächtige schwerwiegender Delikte, insbesondere
Rauschgift- und Eigentumsdelikte, sowie zu Gewalttätigkeiten neigende Ausländer
von der Unterbringung in der GU-ZASt ausgenommen. Die örtlich zuständige
Polizeidienststelle ist dabei zu beteiligen.
Ausgenommen werden vorerst auch ausreisepflichtige Ausländer aus folgenden
Herkunftsländern, in die gegenwärtig aus tatsächlichen Gründen
Abschiebungen ausscheiden:
- Afghanistan
- Irak
- Somalia
- Tadschikistan
- Sierra Leone
1.3 Die vorgesehene Unterbringung in der Landeseinrichtung GU-ZASt ist
ein Angebot des Landes an die Landkreise und kreisfreien Städte zur Durchsetzung
und Beschleunigung der Pass-Ersatz-Beschaffung.
1.4 Durch die zentrale Unterbringung soll das Verfahren zur Feststellung
der Identität und Staatsangehörigkeit der bei der Beschaffung von
Heimreisepapieren nicht mitwirkenden Ausländer verbessert werden. Die hierfür
erforderlichen Kantaktaufnahmen der ZAbSt mit den betroffenen Ausländern
für die Pass-Ersatz-Beschaffung werden aufgrund der räumlichen Nähe
zur GU-ZASt intensiviert. Hinzu kommt, dass die Betroffenen durch das vorhandene
Betreuungspersonal der ZASt gründlicher und kontinuierlicher betreut werden
können, als bei einer dezentralen Unterbringung in kommunalen Unterkünften.
Die Einzelheiten und Koordinierung der Betreuung und Befragung sind zwischen
dem Leiter der ZASt und der ZAbSt abzusprechen.
Die zu erwartende Beschleunigung der Beschaffung von Pass-Ersatz-Papieren dürfte
zu finanziellen Einsparungen bei den Landkreisen und kreisfreien Städten
führen. Die zentrale Unterbringung des betroffenen Personenkreises soll
auch zur Vermeidung von Abschiebungshaft beitragen.
Die mit der zentralen Unterbringung in der GU-ZASt verbundene Zielsetzung wird
als Alternative im Aufenthaltsbeendigungsverfahren angesehen, da die ausreisepflichtigen
Ausländer mit dem bisherigen Verfahren nicht zur Ausreise gebracht werden
konnten bzw. eine Rückführung mit z. T. unverhältnismäßig
langen Abschiebungshaftzeiten verbunden war.
Auch das beabsichtige Zuwanderungsgesetz sieht zur Beschleunigung der Ausreise
derartige Einrichtungen vor (§ 61 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz-Entwurf).
2. Verfahren
2.1 Die Aufteilung der 100 Plätze in der GU-ZASt richtet sich nach
der Zahl der geduldeten ehemaligen Asylbewerber lt. der jeweils letzten Soll-Ist-Statistik.
Dies ergibt nach der Soll-Ist-Statistik zum 30. Juni 2001 (übersandt mit
RdErl. vom 12. September 2001 Az.: 42.321-12235) für die Regierungsbezirke
folgende Aufteilung:
- Regierungsbezirk Magdeburg 44 Plätze
- Regierungsbezirk Halle 35 Plätze
- Regierungsbezirk Dessau 21 Plätze.
2.2 Die Ausländerbehörde übersendet dem Regierungspräsidium
die Ausländerakte zusammen mit den Angaben der für die Unterbringung
in der GU-ZASt nach Nr. 1.2 vorgesehenen Personen. Das Regierungspräsidium
prüft die Angaben und setzt die anteilmäßige Vergabe der Plätze
für die jeweiligen Ausländerbehörden seines Bezirkes fest. Bei
Nichtinanspruchnahme von Plätzen durch einzelne Ausländerbehörden
erhöht sich das Platzangebot bei anderen Ausländerbehörden entsprechend.
Gegebenenfalls sind picht benötigte Plätze anderen Regierungspräsidien
abzutreten.
Sobald das Regierungspräsidium der Ausländerbehörde die Anzahl
der ihr zur Verfügung stehenden Plätze in der GU-ZASt mitgeteilt hat,
setzt sie sich mit der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber in Halberstadt
(ZASt) in Verbindung. Bei Bestätigung der freien Plätze ist dem Betroffenen
zur beabsichtigten Maßnahme Gelegenheit zur Äußerung zu geben
(§ 28 Abs. 1 VwVfG). Die Anhörungsfrist sollte eine Woche nicht überschreiten.
2.3 Durch Auflage verfügt die Ausländerbehörde (Nr. 2.7)
als künftige Unterkunft die GU-ZASt sowie eine räumliche Aufenthaltsbeschränkung
auf den Bezirk der Ausländerbehörde Halberstadt (§ 56 Abs. 3
Satz 2 AuslG). Auf das Erfordernis der Schriftform nach § 66 AuslG weise
ich hin. Die Maßnahme liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse
(Nr. 1.1). Die sofortige Vollziehung ist daher gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
anzuordnen.
Dem Ausländer ist aufzugeben, sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (innerhalb
von drei Tagen) bei der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber in Halberstadt,
Friedrich-List-Straße 1a, einzufinden. Der Ausländer ist auch auf
die sich durch die verfügte räumliche Beschränkung ergebene Verlassenspflicht
nach § 36 AuslG und auf die bußgeldbewehrte Zuwiderhandlung gegen
die vollziehbare Auflage nach § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG (§ 93 Abs.
3 Nr. 1 AuslG) hinzuweisen.
2.4 Eine Durchschrift der schriftlichen Verfügung (s. Nr. 2.3)
übersendet die Ausländerbehörde der ZASt und in den Fällen
nach Nr. 3.1 dem Regierungspräsidium Magdeburg. Die Leistungsbehörde
des Landkreises oder der kreisfreien Stadt (Nr. 2.7) erhält von ihrer Ausländerbehörde
ebenfalls eine entsprechende Ausfertigung.
2.5 Die ZASt informiert die ZAbSt bei Eintreffen und die zuständige
Ausländerbehörde bei Nichteintreffen des Ausländers. In diesem
Fall prüft und ergreift die Ausländerbehörde (Nr. 2.7) Maßnahmen
zur Durchsetzung der räumlichen Beschränkung (§ 59 AsylVfG; §
36 i. V. m. § 63 Abs. 6 AuslG). Hat sich der Ausländer der Maßnahme
entzogen ("untergetaucht'), ist er durch die Ausländerbehörde
zur Festnahme auszuschreiben. Einen nicht besetzten Platz vergibt die ZASt wieder
spätestens nach drei Tagen. Entsprechend ist bei einem nach Satz 3 frei
gewordenen Platz zu verfahren.
2.6 Der Aufenthalt in der GU-ZASt ist zu beenden bei Auffälligkeiten
im Sinne Nr. 1.2, bei nachträglicher Feststellung tatsächlicher Unmöglichkeit
der Abschiebung in das Herkunftsland (durch die ZAbSt) im Sinne Nr. 1.3.
2.7 Mit der Unterbringung in der GU-ZASt ist keine Änderung der
Zuständigkeit der Ausländerbehörde (vgl. BVerwGE 69, 295/298
ff.; Urteil vom 5. Juni 1984- InfAusIR 1984, 239, NVwZ 1984, 799 -; BayVGH,
Beschluss vom 12. Juli 2000 - BayVBl. Heft 14/2001, 439 -) und der Leistungsbehörde
(§ 10a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG) verbunden. Entsprechendes gilt für die
Polizeidienststelle, wenn sie - wie bisher - im Wege der Amts- und Vollzugshilfe
für die zuständige Ausländerbehörde tätig wird.
3. Kosten
3.1 Innerhalb des Erstattungszeitraumes nach dem Aufnahmegesetz:
3.1.1 Sämtliche durch die Unterbringung in der GU-ZASt entstehenden
Kosten werden unmittelbar durch das Land getragen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 AufnG).
3.1.2 Die Kosten für die Inanspruchnahme ärztlicher und sonstiger
Leistungen rechnet der Landkreis Halberstadt unmittelbar mit dem Regierungspräsidium
Magdeburg ab.
3.1.3 Die Zahlung eines Taschengeldes (Geldbetrag gem. § 3 Abs.
1 Satz 4 AsylbLG) entfällt, da es sich bei dieser Leistung um keine
unabweisbar gebotene handelt (vgl. auch Nr. 1.2.3 Bezugserlass b).
3.1.4 Die Leistungsbehörde (Nr. 2.7) übersendet dem Regierungspräsidium
Magdeburg bei den Personen, die in der GU-ZASt Aufnahme finden, die erstattungsbegründenden
Unterlagen, aus denen der Beginn der Erstattungsfrist hervorgeht (§ 2 Abs.
2 AufnG).
3.2 Außerhalb des Erstattungszeitraumes nach dem Aufnahmegesetz:
3.2.1 Vor Aufnahme in der GU-ZASt schließt die Leistungsbehörde
(Nr. 2.7) eine Kostenübernahme-Vereinbarung mit der Leistungsbehörde
des Landkreises Halberstadt sowie der ZASt ab. Gegenstand der Vereinbarung mit
der ZASt ist die Übernahme der Kosten durch die Leistungsbehörde für
die Unterbringung und Verpflegung sowie etwaiger sonstiger durch die ZASt gewährten
Leistungen, mit der Leistungsbehörde des Landkreises Halberstadt für
Bekleidungshilfe und Leistungen nach § 6 AsylbLG.
3.2.2 Die ZASt rechnet unmittelbar mit den Leistungsbehörden (der
Landkreise/kreisfreien Städte) ab.
3.2.3 Die Leistungsbehörde des Landkreises Halberstadt übersendet
den Leistungsbehörden (der Landkreise/kreisfreien Städte) eine Aufstellung
lt. Abrechnungsbogen über seine monatlich gewährten Leistungen. Die
verauslagten Kosten werden dem Landkreis Halberstadt unmittelbar von der jeweils
für den Leistungsempfänger zuständigen Leistungsbehörde
erstattet (§ 9 Abs. 3 AsylbLG i. V. m. §§ 102 - 114 SGB X).
3.2.4 Für die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen stellt
die zuständige Leistungsbehörde (Nr. 2.7) der Leistungsbehörde
des Landkreises Halberstadt Blanko-Krankenscheine zur Verfügung, aus denen
für den behandelnden Arzt ersichtlich ist, dass die Krankenhilfeleistungen
von ihr gewährt werden und mit ihr direkt abzurechnen sind. Zur Sicherstellung
der Krankenhilfe kann die zuständige Leistungsbehörde mit der Leistungsbehörde
des Landkreises Halberstadt auch eine andere verfahrensrechtliche Regelung vereinbaren.
3.2.5 Nr. 3.1.3 (Versagung eines Taschengeldes) gilt entsprechend.
4. Zum Ausgleich des Mehraufwandes bei der ZASt und dem Landkreis Halberstadt
richtet sich die Aufnahme in der GU-ZASt ausschließlich nach diesem Erlass.
Die Anwendung des Bezugserlasses zu a) wird für die Dauer des Modellvorhabens
ausgesetzt.
5. Verfahrensbeginn
Nach diesem Erlass ist ab 1. Januar 2002 zu verfahren.
6. Erfahrungsbericht
Von den Regierungsbezirken erbitte ich, jeweils vierteljährlich, erstmals
zum 1. April 2002, einen Erfahrungsbericht.
Im Auftrag
Dieckmann